Wie Sie Privatinsolvenz (Verbraucherverfahren) in Karlsruhe oder bei einem anderen Insolvenzgericht beantragen können
Wer kann überhaupt Privatinsolvenz anmelden?
Die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenzverfahren) kann von allen Privatpersonen beantragt werden.
Egal ob Sie Arbeitnehmer, Beamter, Rentner, Hausfrau oder Hausmann, Kleinunternehmer oder arbeitslos sind.
Der Antrag ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit: Auch ausländische Staatsbürger mit Wohnort in Deutschland können Privatinsolvenz beantragen.
Drei zusätzliche Voraussetzungen gibt es für Kleinunternehmer:
Als Einzelunternehmer oder Freiberufler kann man nur dann ein Verbraucherverfahren beantragen, wenn man
- nicht mehr aktiv tätig ist - das Gewerbe also abgemeldet wurde
- "übersichtliche Vermögensverhältnisse" hat. Das heißt konkret, es dürfen nicht mehr als 19 Gläubiger vorhanden sein
- und es dürfen auch keine Schulden dabei sein, die in Ihrer Arbeitgeberverpflichtung gegenüber Angestellten begründet sind. Das können zum Beispiel offene Gehälter, Lohnsteuern oder Sozialabgaben sein.
Falls solche Verbindlichkeiten bestehen, führt der richtige Weg zur Entschuldung über das Regelinsolvenzverfahren für Gewerbetreibende.
Beim Vorbereiten und Stellen eines Antrags auf Privatinsolvenz oder eine Regelinsolvenz in Karlsruhe - aber auch bei jedem anderen deutschen Insolvenzgericht - können wir Sie begleiten, die Insolvenzordnung gilt bundesweit.
Selbstständige Tätigkeit nach Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens
Auch während eines laufenden Privatinsolvenzverfahrens dürfen Sie (wieder) selbstständig tätig sein. Wichtig zu wissen ist aber, dass Sie Ihren Gläubigern dadurch keinen Nachteil zufügen dürfen. Das bedeutet konkret: Wenn Sie in Ihrem Beruf als Angestellte/r mehr verdienen würden, müssen Sie sich so behandeln lassen, als ob Sie über das höhere pfändbare Einkommen verfügen würden.
Was brauchen Sie, um einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen zu können?
- Einen Nachweis darüber, dass Sie auf der Grundlage der Insolvenzordung einen erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch mit allen Gläubigern unternommen haben ("Scheiternsbescheinigung").
Diese Bescheinigung dürfen nur "geeignete Stellen" oder "geeignete Personen" ausstellen.
Theoretisch könnten Sie also einen solchen Einigungsversuch durchaus selbst durchführen, praktisch würde Ihnen jedoch niemand eine Bescheinigung ausstellen, weil für die bescheinigende Person oder Stelle nicht nachprüfbar wäre, ob der Einigungsversuch wirklich korrekt durchgeführt worden ist. - Ein vollständiges und richtiges Gläubigerverzeichnis
Um ein solches Verzeichnis erstellen zu können ist es notwendig, dass möglichst alle beteiligten Gläubiger zusammengetragen werden. Wenn man keine vollständigen Unterlagen hat, muss man alle Möglichkeiten ausschöpfen um zumindest herauszufinden, wo eventuell noch Verbindlichkeiten bestehen könnten. Das kann zum Beispiel die Beantragung einer Eigenauskunft von der Schufa oder einer anderen Auskunftei sein, oder die Kontaktaufnahme mit dem Gerichtsvollzieher, falls er schon einmal gegen Sie tätig war.
Dann muss bei jedem einzelnen Gläubiger angefragt werden, wie hoch der aktuelle Forderungsstand ist. Das wird im Zuge des außergerichtlichen Einigungsversuchs von uns gemacht - Sie können aber auch selbst Kontakt mit Ihren Gläubigern aufnehmen. Wichtig ist nur, dass die Berechnung aller Forderungen auf einen bestimmten Stichtag erfolgt, damit die Beträge auch korrekt quotiert werden können. - Korrekte und vollständige Angaben zu Einkommen und Vermögen
Das ist notwendig, damit das Gericht beurteilen kann, ob Sie wirklich zahlungsunfähig sind. Als Nachweis sind die Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten zwei Monate, oder der Leistungsbescheid eines anderen Trägers vorzulegen. - Abtretungserklärung
Mit der Abtretungserklärung versichern Sie, dass Sie den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an den Insolvenzverwalter abgeben werden. Diese Beträge fließen in Ihre Insolvenzmasse ein und dienen der Deckung der Verfahrenskosten und Ihrer Schuldentilgung. Diese Erklärung gilt für die gesamte Laufzeit des Verfahrens und ist zwingende Voraussetzung für Ihre Restschuldbefreiung. Die Abtretung betrifft alle Arten von regelmäßigen Einkünften, z.B. Arbeitseinkommen, Renten oder vergleichbare Bezüge. Falls Sie selbstständig sind, wird Ihr Einkommen so berechnet, als ob Sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären.