Schuldnerberatung Karlsruhe

Birgit Schreiber-Katzlirsch seit 2004

Juristin und Mediatorin

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Birgit Schreiber-Katzlirsch
seit 2004

Juristin und Mediatorin

Was außerdem oft gefragt wird
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  • Wieviel darf ich verdienen?

    Um es gleich klar zu sagen: So formuliert ist diese Frage falsch gestellt, denn verdienen dürfen Sie, soviel Sie können. Für Sie ist vielmehr wichtig, wie viel Ihnen von Ihrem Einkommen bleibt, oder?

    Wenn Sie ein regelmäßiges Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit oder ein vergleichbares Einkommen (z.B. Rente) haben, dann beantwortet die Pfändungstabelle diese Frage.

    Dort ist - abhängig von der Anzahl Ihrer Unterhaltspflichten - gesetzlich geregelt, welchen Betrag Sie von Ihrem Einkommen für sich behalten dürfen, ohne dass jemand darauf Zugriff hat.

    Die Pfändungstabelle wird alle zwei Jahre angepasst, die jeweils aktuelle Version finden Sie zum Beispiel auf der Internetseite des Bundesanzeigers https://www.bundesgesetzblatt.de

  • Wie reagiert mein Arbeitgeber?

    Das kann niemand so genau vorhersagen - jeder Betrieb ist anders. Aber nach meiner Erfahrung ist es fast immer so, dass der Arbeitgeber eher erleichtert ist, wenn sich die Lohnabrechnungsstelle nicht mehr um mehrere Lohnpfändungen, deren Reihefolge und Laufzeiten kümmern muss. Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, gibt es nur noch den Insolvenzverwalter als einzigen Ansprechpartner. Dann wird die Abrechnung im System noch einmal angepasst, der pfändbare Betrag geht an die Insolvenzmasse, den unpfändbaren Teil bekommen Sie überwiesen und damit ist die Lohnabrechnungsstelle spürbar entlastet.

    Nur aus dem Grund, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, darf keine Kündigung ausgesprochen werden. Auch eine "Strafe" ist nicht zu befürchten. Einzige Einschränkung kann sein, dass Sie für den Fall dass Sie an Ihrem Arbeitsplatz mit (Bar-)geld zu tun haben, eine vertragliche Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag haben, die bestimmt wie und wo sie eingesetzt werden, falls sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

  • Was ist, wenn mein Konto gekündigt wurde?

    Da hilft leider nur, so lange von Bank zu Bank zu gehen und nach einem Guthabenkonto zu fragen, bis man Ihnen eines einrichtet.

    Es gibt mittlerweile eine gesetzliche Regelung die jedem Bürger das Recht auf ein Konto einräumt. Allerdings wird von manchen Banken argumentiert, dass die Pflicht ein Konto zu eröffnen für sie dann nicht besteht, wenn es bei einer anderen Bank bereits ein Konto gibt - ob gekündigt oder nicht. Aber lassen Sie sich davon nicht beirren, bisher hat noch jeder meiner Klienten zu guter Letzt ein Konto bekommen.

    Ich gebe Ihnen gerne die Erfahrungen weiter, die mir meine Klienten zurückmelden.

  • Lohnt sich ein Insolvenzverfahren für mich?

    Diese Frage lässt sich nicht pauschal mit ja oder nein beantworten. Aber Sie können für sich überlegen:

    • wenn Sie alle Schulden addieren, die Sie derzeit nicht bezahlen können und sie teilen diese Summe durch 72 Monate (längste Dauer eines Insolvenzverfahrens) - dann erhalten Sie den monatlichen Betrag, den Sie aufbringen müssten um die Schulden in sechs Jahren abzuzahlen - allerdings sind bei dieser einfachen Rechnung die noch anfallenden Zinsen oder Zusatzkosten nicht berücksichtigt.

      Und dann beantworten Sie sich ehrlich die Frage: "Schaffe ich das?"

    • Natürlich kostet ein Insolvenzverfahren und die Vorbereitung des Insolvenzantrages auch etwas. Auch hier kann man nicht auf den Cent genau sagen, wieviel das sein wird. Denn die Gebühr des Gerichts und auch das Honorar des Insolvenzverwalters richtet sich danach, was am Ende des Verfahrens tatsächlich an Masse zusammengekommen ist. Da das vorher niemand weiß, können die Kosten auch erst am Ende abschließend berechnet werden.

      Aber es gibt einen groben Anhaltspunkt. Für ein "kleines" Insolvenzverfahren ohne besondere Schwierigkeiten und mit einem geringen Massewert (die Insolvenzmasse ist - einfach gesagt - alles was an pfändbaren Beträgen vom Einkommen, oder über die Verwertung von Vermögenswerten hereinkommt), fallen in etwa 2.500 - 3.000,- € Kosten an.

      Wenn Sie zu Anfang des Verfahrens nicht in der Lage sind, darauf einen Vorschuss in Höhe von 1.500,- € einzuzahlen, können Sie einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung stellen. Wenn dieser Antrag genehmigt wird, können Sie die Verfahrenskosten entweder aus der Insolvenzmasse (Ihren pfändbaren Beträgen), oder durch freiwillige Ratenzahlungen schon während des Verfahrens abzahlen. Wenn Sie überhaupt keine Möglichkeit haben, irgendetwas in die Masse einzubringen, dann gibt es am Ende des Insolvenzverfahrens nach Erlass der alten Schulden auch noch andere Lösungen für dieses Thema.
  • Wann habe ich wieder eine "saubere SCHUFA"?

    Nach Bundesdatenschutzgesetz wird der letzte Eintrag über das Insolvenzverfahren - das ist in der Regel der letzte Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung- nach drei Jahren gelöscht. Die Drei-Jahresfrist beginnt am 1. Januar des folgenden Jahres, nachdem das Verfahren beendet wurde. Falls die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt, oder das Verfahren mangels Masse eingestellt wurde (nur bei Regelinsolvenzverfahren, oder in Verfahren in denen keine Verfahrenskosten-stundung gewährt wurde möglich), wird diese Information taggenau nach fünf Jahren gelöscht.

    Allerdings wirkt es sich noch längere Zeit auf den Basis-Score aus, wenn es früher einmal Einträge gegeben hat. Das ist ein Wert, den die Schufa berechnet und der etwas darüber aussagen soll, wie zuverlässig Sie Zahlungen leisten.

    Übrigens:
    Die Schufa wird nicht automatisch vom Gericht oder vom Insolvenzverwalter informiert! Sie holt sich die Informationen über spezielle Suchprogramme aus den öffentlichen Bekanntmachungen.

  • Was kann ich schon vorbeugend tun, um gut durch das Verfahren zu kommen?

    Richten Sie ein Guthabenkonto ein, oder machen Sie ihr bestehendes Konto zu einem Konto ohne Dispositionsrahmen. Das Konto wird zu Beginn des Verfahrens zwar von der Bank in der Regel ein paar Tage gesperrt, bis der Verwalter geprüft hat, ob Sie kurz vor der Insolvenz noch Zahlungen geleistet haben, die er eventuell zurückholen muss. Aber er wird Ihnen dieses Konto rasch wieder freigeben.

    Sobald Sie sich entschlossen haben, das Entschuldungsverfahren anzugehen, zahlen Sie keine weiteren Raten an Ihre alten Gläubiger.

    Weiterhin bezahlt werden müssen aber laufende Verträge wie zum Beispiel Miete, Strom, Gas, Wasser, Telefon etc. Falls Sie Unterhalt für Kinder zahlen müssen, auch das.

    Widerstehen Sie der Versuchung irgendwelches Vermögen beiseite zu schaffen - das kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen! Es nützt nichts, noch schnell vor der Insolvenz das Auto oder die Lebensversicherung zu verschenken - es gibt weitreichende Anfechtungsfristen im Insolvenzverfahren, mit denen der Insolvenzverwalter solche Transaktionen rückgängig machen muss. Und Sie hätten in diesem Fall als Schuldner Ihre Wahrheitspflicht verletzt. Das ist nicht nur kein gutes Bild, sondern gibt jedem einzelnen Gläubiger auch die Möglichkeit, Ihnen die Befreiung von den Schulden versagen zu lassen. Sehen Sie es so: Ihre Gläubiger verlieren einen Teil oder sogar ihre gesamte Forderung, obwohl Sie eine Leistung oder eine Ware von ihnen erhalten haben. Da ist das Mindeste, was Sie tun können, dass Sie alles, was Sie nicht wirklich zum Leben brauchen, zur Verringerung dieses Schadens einsetzen. Bedenken Sie, dass von dem, was in Ihre Insolvenzmasse fließt, auch erst einmal die Verfahrenskosten gedeckt werden - es bleibt also für die Gläubiger noch weniger übrig.

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